Satzung der Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal e.V. (VfH)

Fassung vom 18.04.2015

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal e.V.“
  2. Sie ist der Zusammenschluss von Geschichts-, Heimat- und Museumsvereinen innerhalb des Gebietes der Vereinigung.
  3. Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung ist 63571 Gelnhausen.

§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung hat sich als Aufgabe gestellt, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde zu betreiben. Dies erfolgt beispielsweise durch nachfolgende Maßnahmen: Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Vernetzung der örtlichen Heimat- und Geschichtsvereine, Unterstützung von Institutionen und Bürgern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische und religiöse Zwecke sind ausgeschlossen.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereinigung können die Geschichts-, Heimat- und Museumsvereine mit Sitz in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal werden, die sich bereit erklären, die Zwecke der Vereinigung zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu achten.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. bei Auflösung des Mitgliedsvereines
  2. durch schriftliche Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten
  3. durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Deckung der finanziellen Aufwendungen der Vereinigung werden aufgebracht durch

  1. einen Mitgliedsbeitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt: näheres regeln kann eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  2. freiwillige private und öffentliche Zuwendungen.

§ 7 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. ein wissenschaftlicher Beirat.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Die angeschlossenen Geschichts,- Heimat- und Museumsvereine werden durch den Vorsitzenden des Vereins oder seinen jeweiligen Vertreter repräsentiert. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. seinen jeweiligen Stellvertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand mit einer 21-tägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per Email an die letzte dem Verein mitgeteilte Emailadresse. Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte genannt sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  7. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung
  8. Beschlussfassung der Durchführung der jährlichen heimatkundlichen Tagung und ihres Programms.

§ 10 Verfahren in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem jeweiligen Stellvertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger als 25% der Mitgliedsvereine vertreten, können die erschienenen Vertreter dies auf Antrag beschließen.
  3. Jeder angeschlossene Verein hat als Mitglied eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Abstimmung erfolgt offen. Nur auf Antrag wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, geheim abzustimmen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die beim Registergericht einzureichen sind, sind schriftlich festzuhalten, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und die Niederschrift von der Versammlung zu genehmigen.

§ 12 Vorstand der Vereinigung

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  4. dem Schriftführer / der Schriftführerin.
  5. Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 1-4 und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende bzw. sein jeweiliger Stellvertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands oder eines Kassenprüfers wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen mit Stimmrecht im Vorstand.

Es können Regionalbeauftragte als Beisitzer eingesetzt werden

§ 13 Verfahrensvorschriften für den Vorstand

  1. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem jeweiligen Stellvertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand per Email, Post oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dies fordern.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme dessen, der die Vorstandssitzung leitet.

§ 14 Auflösung

Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 aller anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Landkreise Vogelsbergkreis, Wetteraukreis und Main-Kinzig-Kreis, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben.

 

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