Niddatal, den 15.09.2021
Staatsarchive in den Rentkammerarchiven in Büdingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Dauerthema Zugang der Öffentlichkeit zu den dem Lande Hessen gehörenden und von den Ysenburg unterschlagenen Staatsarchiven in den „Rentkammerarchiven“ in Büdingen – zentrale Archive für eine ganze Region - zwingt uns aufgrund der Vorschriften des VwVfG, uns noch einmal an das Ministerium zu wenden. Angesichts unserer bisherigen Erfahrungen würden wir uns dies gerne ersparen.
Immer noch fassungslos erinnern wir uns an die große Versammlung, die seinerzeit unter der damaligen Ministerin in Büdingen deswegen zusammenkam und zu der ein beeindruckender Tross erschien. Den Teilnehmern wurde da weisgemacht, dass der (gar nicht erschienene und auch eben so wenig zuständige) „Fürst“ jetzt die Zusage gemacht habe, die Rentkammerarchive der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ihren Höhepunkt erreichte die Veranstaltung, als ein SPD-Abgeordneter – als früherer Schornsteinfeger bekannt - dem „Fürsten“ für sein Entgegenkommen dankte! Als etliche Leute wegen der „Zusage“ dann später nachfragten, erhielten sie nicht einmal eine Antwort.
In was für eine Gespensterveranstaltung wir da geraten waren, war uns nicht gleich voll bewusst. Dass der „Fürst“ wegen des Testaments seines Vaters für gar nichts zuständig war, wussten wir damals zwar schon. Die Rechtslage kannten wir aber nicht hinreichend, und wir hatten noch keine Ahnung, dass der „Fürst“ regelmäßig die Eidesstattliche Versicherung abgab. Wir konnten uns schlicht nicht vorstellen, dass das Land Hessen in aller Form mit einem derartigen Pleitier gemeinsame Sache gegen die Interessen der Öffentlichkeit machen könnte. Anschließend mussten wir dann erleben, dass mitten im Hessischen Landtag – ohne dass es einen Aufschrei der Öffentlichkeit gegeben hätte – die Bestimmungen der Weimarer Verfassung direkt mit Füßen getreten wurden. Wir haben uns natürlich gefragt, wie solche Zustände in einem nach den üblichen Maßstäben regierten Bundesland überhaupt möglich sein könnten. Welche Zwangsassoziationen dem Unterzeichner zu 1 da kamen, lässt sich in seinem Druck über die Kirchenstiftung Präsenz in Büdingen nachlesen und braucht hier nicht wiederholt zu werden.
Als sich anschließend der Unterzeichner zu 1 daran machte, mit erheblichem Aufwand die Rechtslage zu klären und seinen Druck zu den 10 standesherrlichen Archiven in Zentralhessen vorlegte, entwickelte das Ministerium weitere unter normalen Umständen nicht zu erwartende Aktivitäten. Jetzt wurde ein angesehener vormaliger Ministerialbeamter und Dozent an der Marburger Archivschule eingeschaltet und erstellte seinerseits einen offiziellen Druck der hessischen Archivverwaltung. Zwar zeigt dieser Druck deutlich die Grenzen des Erstellers und ist insgesamt eine recht unverdaute Sache. Vor allem aber ist er in keinerlei Hinsicht das, was zu sein er vorgibt: ein „Gutachten“. Was ein ehemaliger Schüler des „Gutachters“ im Internet kurz und bündig als „Tendenzschrift“ bezeichnet, stellt sich vielmehr dar als schon im Ansatz neben der Sache liegendes Agglomerat von Widersprüchen, gezielten Auslassungen und Verdrehungen, wie es sich eher selten findet. Ganz ungewöhnlich dürfte dabei sein, dass ein Beamter im Auftrag einer Landesregierung ein Pamphlet zugunsten von systematisch betriebener Unterschlagung öffentlichen Eigentums gegen die Interessen der Öffentlichkeit erstellt. Da müsste schon mehr dahinter zu vermuten sein, wenn sich jemand, der eigentlich einen Ruf zu verlieren hat, zu so etwas hergibt. Auch erlebt man nicht alle Tage, dass eine den Interessen der Öffentlichkeit verpflichtete Landesregierung sich offen als deren entschiedener Feind gibt. Was steckt da wirklich dahinter?
Seis wie es ist, immerhin hat die Landesregierung damit ihre Karten auf den Tisch gelegt. Dies erleichtert den jetzt unvermeidlichen Prozess. Dem offensichtlichen Hauptanliegen, dem das „Gutachten“ dienen soll, - einen Text zu erstellen, der aber auch alle Klarheiten beseitigt, – kann so sofort entgegengearbeitet werden. Die Vereinigung, als solche ohne Klagerecht, kann dabei nur vorbereitend für einzelne klageberechtigte Mitglieder aktiv werden.
1. (SEHR UMFANGREICHE ARCHIVE)
Es geht um eine große Masse von unterschlagenen Akten, geschichtliche Hauptquelle einer ganzen Region von 60 Ortschaften.
Zwar wurde die Öffentlichkeit sorgfältig über die unterschlagenen Büdinger Rentkammerarchive im Dunklen gelassen, für eine grobe Abschätzung ihres Inhaltes ist aber doch genug bekannt. Von dem hier offensichtlich völlig inkompetenten „Gutachter“ ist dazu nichts zu erwarten.
Jeder, der in Archiven gearbeitet hat, weiß, dass die Menge der Archivalien mit den Jahrhunderten ansteigt.
Aus dem Mittelalter sind hauptsächlich Pergamenturkunden erhalten, eine überschaubare Menge.
Aus der Zeit bis zum Dreißigjährigen Krieg zwar schon Akten aus Papier, aber doch immer noch in überschaubaren Mengen.
Aus der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg dann eine zunehmend anschwellende Papierflut.
Bei den Rentkammerarchiven geht es um Archivgut, das aus letzterer Zeit (etwa von 1680 bis 1830) stammt und daher von vorne herein einen großen Umfang hat.
Es handelt sich um Archivgut teils als staatliches in Verwahrung, teils als privates im Eigentum der drei Ysenburger Speziallinien (die bald nach der Auflösung der Fideikommisse durch Aussterben der beiden anderen wieder zu einer einzigen geworden wären und in ihren Resten faktisch auch wurden. Die Rentkammerarchive befinden sich daher jetzt alle drei in Büdingen). Dies Archivgut bildete aber nicht ein einziges Archiv, wie die Ysenburg erfolgreich glauben machen konnten, sondern deren vier: 1. Ein sogenanntes „Gesamtarchiv“ im Büdinger Schloss für die Unterlagen aus der Zeit bis etwa 1680, die schon da waren, als sich die Ysenburg in die drei Speziallinien teilten. 2.-4. Weitere neu eingerichtete Archive an den Sitzen der Speziallinien in Büdingen, Meerholz und Wächtersbach für die Unterlagen, die nach 1680 in den nunmehr selbständigen Teilgrafschaften und deren Regierungssitzen entstanden. Dies waren jeweils mehrere Archive, da die Ysenburg jeweils mehrere Behörden hatten. Diese neuen Archive kamen nach 1806, - als die Ysenburg ihre Selbständigkeit eingebüßt hatten, aber beschränkt ihre Lande noch einige Zeit weiterregierten - in die Obhut der drei Rentkammern der Speziallinien als in der Hauptsache jetzt einzigen Behörden der Ysenburg sowohl für ihr Vermögen als auch für die ihnen weiter vertretenen Staaten. Bei den Speziallinien lagen jetzt fast alle Unterlagen in nurmehr einem Archiv, das von der jeweiligen Rentkammer verwaltet wurde. Daher hatten sie den Namen „Rentkammerarchive“.
Diese Archive bestanden aus zwei deutlich zu unterscheidenden Teilen. Bis 1806/15 waren es in der Hauptsache Archive der Staaten die von den Ysenburg regiert wurden. Nach der durch die Rheinbundakte zugestandenen Privatisierung bisherigen Ysenburgischen Staatsvermögens 1806/12 und vollends nach 1830 waren die Unterlagen zusehends Privatunterlagen der Wirtschaftsverwaltung der Ysenburg, deren Umfang zeitgemäß immer stärker wurde. Die Masse der Unterlagen in den Rentkammerarchiven sind daher Privatunterlagen. Es blieben allerdings in ihnen auch eine große Menge von Unterlagen der Staaten der Ysenburg, die ja rechtlich bis 1919 weiterbestanden und von den Häuptern der drei Speziallinien weiter vertreten wurden. Da die Rentkammerarchive in Zeiten entstanden, in denen die Papierflut immer weiter anschwoll, ist davon auszugehen, dass jedes einzelne Rentkammerarchiv ungleich größer als das „Gesamtarchiv“ ist.
Zwar konnten die Ysenburg verhindern, dass irgend wer Einblick in Inventare dieser Rentkammerarchive erhielt. Die Inventare des Gesamtarchivs als nunmehr Stiftung mussten aber vorgelegt werden, und im Staatsarchiv Darmstadt liegt davon wenigstens eine wie auch immer dorthin gelangte Kurzfassung (auch wenn die mehrfach vorgesehene Übergabe von Kopien der Inventare der Akten selbst an das Staatsarchiv „in gutem Glauben“ nie stattfand). Daraus ergibt sich, dass Unterlagen aus der Zeit nach 1680 im Gesamtarchiv so gut wie völlig fehlen. Wo sind da diese Unterlagen, die nach aller Erfahrung aus anderen Archiven ein Vielfaches von denen aus der Zeit bis 1680 ausmachen? Außerdem gibt es anderweitig motivierte Einlassungen von Archivaren des Gesamtarchives über die Rentkammerarchive, die dies bestätigen. Es gibt ja auch gedruckte Verzeichnisse der zahlreichen Behörden staatlichen Charakters, die die Ysenburg ab 1680 an den drei Orten Büdingen, Meerholz und Wächtersbach unterhielten. Irgendwo müssen deren Unterlagen ja geblieben sein.
Am wenigstens weiß man dabei über das Rentkammerarchiv in Büdingen. Aus der Zeit von 1680 bis 1830 kennt der Unterzeichner zu 1 keine Regierungs-Unterlage über eine Stadt, die sich ihrer Geschichte so rühmt!
Sämtliche nichtstaatliche Ysenburger Unterlagen, die nicht Eigentum einzelner Personen waren, unterlagen nach der Hausverfassung des Gesamthauses Isenburg fideikommissarischer Bindung und waren damit auch unveräußerlich. Man fragt sich, wie es möglich war, gegenteiligen Unsinn dem Landtag mitzuteilen.
2. (VERBINDLICHKEIT DER WEIMARER VERFASSUNG)
Es geht nicht um Unterlagen der Ysenburg. Es geht um Unterlagen von unabhängig von den Ysenburg bestehenden Staaten, die von diesen nur vertreten wurden. So wenig wie diese Staaten selbst waren deren Unterlagen Eigentum der Ysenburg (eben so wenig wie dies die Großherzöge von Hessen für das Großherzogtum und dessen Unterlagen waren).
Knackpunkt ist, dass der Verbleib der Staatsarchive mit diesen Unterlagen beim heutigen Land Hessen (bzw. Vorgängerstaaten) bei Abschaffung der Monarchie durch die Weimarer Verfassung vorgegeben ist. Es geht daher schlicht um die Verbindlichkeit der Weimarer Verfassung. Als wirkliche Staatsarchive fielen diese Archive qua Verfassung wie alles Staatliche der Monarchie an die neue republikanische Staatsgewalt, d.h. die seinerzeitigen Länder als gebietsmäßig zuständige Nachfolgestaaten. Nicht mehr und nicht weniger. Es bedarf daher keiner Erörterungen über die Rechtslage in der vorhergehenden Zeit. Diesbezügliche Erörterungen können nicht weiterführen, weil es so lange keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen gab. Sie würden nur zur Verwirrung beitragen.
Die von den Ysenburg vertretenen Staaten, deren Staatsarchive sich in den Rentkammerarchiven befinden, existierten nämlich staatsrechtlich 1919 noch immer. Anders als allgemein angenommen wird, gingen sie rechtlich nicht in Napoleonischer Zeit unter, sondern erst mit der Weimarer Verfassung. Die daher unmittelbar griff.
Grundgebrechen des „Gutachtens“ ist in diesem Kontext der Mangel an Unterscheidung zwischen Öffentlichem Eigentum und Privateigentum, zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht, zwischen Staatsarchiven und Familienarchiven.
• Ein großer Teil der Akten der Rentkammerarchive gehört zu den Staaten, die der jeweilige Chef einer Teillinie der Ysenburg lediglich regierte, ohne dass naturgemäß diese Staaten und damit deren Unterlagen Eigentum der Ysenburg waren. Sie bestanden als Gebietskörperschaften grundsätzlich auch ohne die Ysenburg und unterlagen und unterliegen dem öffentlichen Recht.
• Davon zu unterscheiden sind die Unterlagen wirtschaftlichen und persönlichen Charakters, die das Gesamthaus Ysenburg selbst und sein Eigentum betrafen und damit dessen Eigentum waren. Dies Gesamthaus war rechtlich von den Staaten zu unterscheiden, für die es Zuständigkeit hatte, und hätte auch ohne diese bestanden. Dies Gesamthaus und die Privatpersonen, die in seine verbleibenden Rechte eintraten, unterlagen und unterliegen Privatrecht (allerdings dem bürgerlichen Recht als Privatrecht erst nach Beendigung der Fideikommisse als Sonderrecht für den Adel).
Bis zur Weimarer Verfassung spielte dieser Unterschied in der Praxis keine größere Rolle, da für beides in unterschiedlicher Funktion der jeweilige Chef einer der Ysenburger Teillinien Zuständigkeit hatte.
Durch die Weimarer Verfassung sind dann die von den Ysenburg bis dahin nur verwaltete Staatsarchive an die Nachfolgestaaten übergegangen, ohne dass Mitglieder der nunmehr bürgerlichen Familie Ysenburg für sie noch Zuständigkeit hatten. – Dies war nur der Fall bei den die Ysenburg wirtschaftlich und persönlich betreffenden Unterlagen. Allerdings gebunden an die (immer noch nicht erfolgte) gesetzmäßige Beendigung des bis dahin für diese geltenden Sonderrechts.
Im „Gutachten“ findet sich zu diesem Unterschied nichts. Bereits das nimmt ihm seinen Wert. Auch vermag der „Gutachter“ prinzipiell den Begriff „Standesherr“ nicht hinreichend einzuordnen.
Maßgeblich für die Eigentumsverhältnisse der vormals Ysenburger Staatsarchive ist jetzt der aus der Weimarer Verfassung folgende automatische Übergang dieser Archive an die zuständigen Länder als Nachfolgestaaten. Bezüglich der Zugehörigkeit dieser Archive hatte sich – abgesehen von der Einziehung von ein paar „Souveränitätsakten“ - so lange nichts geändert. Nach Änderungen der Zugehörigkeit im 19. Jahrhundert zu suchen, ist daher zwecklos und führt nur zu weiterer Konfusion.
Anders als in der Regel geglaubt wird, endeten die von den Ysenburg vertretenen Staaten und ihre wie auch immer nur noch nominelle Regierung über diese Gebilde (bzw. was davon noch übrig war) nicht 1806 sondern erst 1919 mit der Einführung der Weimarer Verfassung. So lange existierten die Ysenburger Staaten staatsrechtlich noch. Und dies galt auch für die Archive dieser Staaten.
1806 verloren die Ysenburg zwar die Souveränität über ihre Lande, behielten aber das Recht, sie unter den neuen Souveränen (erst dem Fürsten zu Isenburg und dann dem Großherzog bzw. dem Kurfürsten von Hessen) weiter zu regieren. Ihre Lande bestanden daher weiter, und sie selbst waren jetzt so etwas wie Unterherrscher oder welchen Begriff man dafür auch immer benutzte. So legte es 1806 die Rheinbundakte fest, und daran schloss sich 1815 die Wiener Kongressakte völkerrechtlich verbindlich an. Der Grund für diese Rücksichtnahme war, dass die neuen Oberherren und die ihnen jetzt unterworfenen Unterherrscher bis dahin desselben Standes gewesen waren und es untereinander zahlreiche Familienverbindungen gab. Dass ein vormals Gleichgestellter jetzt andere unterwarf, wurde dementsprechend als peinlich empfunden. Die durch die Rheinbundakte um ihre Selbständigkeit Gebrachten erhielten daher einen Trostpreis. Sie wurden in die neuen vergrößerten Staaten nicht einfach eingegliedert, sondern deren Herrschern als selbst immer noch Herrscher lediglich unterworfen, sollten also ihren Charakter als Herrscher nicht verlieren. Daher erhielten sie den Namen „Standesherren“, d.h. eines Standes mit den nunmehrigen Souveränen. Ihre bisherigen Staaten (Fürstentümer oder Grafschaften) blieben bestehen, als Voraussetzung für ihren Sonderstatus. Und sie wurden auch tatsächlich noch längere Zeit untergeordnet von den Ysenburg regiert und nur allmählich zu „Papierstaaten“. Dies war eine Sonderform von Staatlichkeit und hat mit sonstigem Adelsrecht als Privatrecht nichts zu tun, so dass bereits der Titel des „Gutachtens“ neben der Sache liegt. Betroffen waren nur etwa 100 Häuser, die deswegen mit den verblieben souveränen Häusern auf einer Stufe standen.
Auf Dauer konnte es aber natürlich in den neuen, sich unaufhaltsam modernisierenden souveränen Staaten keine doppelstufige Herrschaft geben. Die Ysenburg wurden daher seit den 20 er Jahren des 19. Jahrhunderts dazu gebracht, schrittweise auf ihre Regierungsrechte zu verzichten. Dann fegte die Revolution von 1848 diese ganz weg. Als eine reaktionäre Periode folgte, beseitigte die Gesetzgebung in den souveränen Staaten des Deutschen Bundes dies zwar wieder. Durchsetzen ließ es sich aber in den längst veränderten Zeiten nicht mehr, und daher wurden sukzessiv die Standesherren dazu gebracht, auf die ihnen in der Bundesakte völkerrechtlich verbindlich garantierten untergeordneten Rechte in ihren Staaten „freiwillig“ zu verzichten, so dass von eigentlicher Regierung so gut wie nichts mehr blieb.
Ihre standesherrlichen Fürstentümer und Grafschaften hörten mit diesem Verzicht auf Rechte in ihnen aber als staatliche Gebilde nicht auf, zu bestehen. Namentlich bestanden sie weiter und wurden so in den Staatshandbüchern aufgeführt (So hieß es noch im 20. Jahrhundert in den Staatshandbüchern „Büdingen in der Grafschaft Isenburg-Büdingen“). Ihre Regenten blieben als Regenten dieser Standesherrschaften (nur so lange sie diese nicht veräußert hatten) bis zur Revolution von 1918 weiter Mitglieder der Ersten Kammern der Staaten, zu denen sie gehörten. Und die Häuser, die diese Regenten stellten, wahrten noch innerhalb dieser Gebiete ein paar Ehrenrechte. Vor allem aber hatten die Standesherren nirgendwo auf ihr seit 1806 weiterbestehendes Recht verzichtet, die Staatsarchive ihrer Fürstentümer und Grafschaften (soweit es nicht um Souveränitätsrechte ging) weiter zu halten und zu verwalten. Sei es wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten, sei es, weil sich niemand so recht dafür interessierte. 1919 verwalteten die Standesherren diese Archive daher völlig legal aus eigenem Recht. Allerdings nicht als Eigentum des standesherrlichen gräflichen oder fürstlichen Hauses, sondern als Eigentum der staatlichen Gebilde Grafschaften oder Fürstentümer, die ja in Prinzip immer noch von Standesherren vertreten wurden, wie weitgehend auch immer nur noch nominell. Also immer noch als wirkliche Staatsarchive.
Mit der Beseitigung der Monarchie fiel auch das Eigentum an diesen Staatsarchiven an die Republiken, in denen diese Gebietskörper-schaften aufgingen. Das Problem war nur, dass die Rentkammern jeweils nur ein Archiv betrieben hatten und daher die Unterlagen der Ysenburger Staaten in einem einzigen Archiv zusammen und oft vermischt mit jenen Unterlagen aufbewahrt hatten, die den fürstlichen und gräflichen Häusern gehörten, die diesen Gebietskörperschaften lediglich die Regenten gestellt hatten. Auch ließ sich nicht in jedem Fall eindeutig feststellen, ob Unterlagen den Fürstentümern und Grafschaften oder dem betreffenden fürstlichen und gräflichen Haus gehörten.
Auch unterlagen die beiden Bestandteile der Rentkammerarchive (Einerseits Staatsarchive der Fürstentümer und Grafschaften, andererseits Privatarchive der fürstlichen und gräflichen Häuser, die bis dahin deren Regenten gestellt hatten) unterschiedlichem Recht.
• Soweit sie den Gebietskörperschaften gehörten, unterlagen sie Öffentlichem Recht und waren bereits aus diesem heraus unveräußerlich. Mit der Weimarer Verfassung endete das den Ysenburg verbliebene Recht, diese ihnen selbst nicht gehörenden Unterlagen zu verwalten.
• Soweit dagegen Unterlagen den Häusern gehörten, die die Regenten dieser Gebietskörperschaften gestellt hatten, unterlagen sie fideikommissarischer Bindung und waren aus dieser heraus unveräußerlich. Mit der Weimarer Verfassung fand dies zwar ein Ende, nur musste vorher die fideikommissarische Bindung von der zuständigen Behörde aufgehoben worden sein. Sonst bestand sie einfach weiter.
3. (UNTERSCHLAGUNG DER DREI RENTKAMMERARCHIVE)
Bei Einführung der Weimarer Verfassung ist es den Ysenburg gelungen, die drei Rentkammerarchive zu verheimlichen und damit die in ihnen befindlichen und ihnen nicht gehörenden Staatsarchive zu unterschlagen, die die Masse der bis dahin von ihnen völlig legal verwalteten, den Gebietskörperschaften gehörenden Unterlagen enthalten (d.h. fast alle staatlichen Unterlagen aus der Zeit nach dem 30jährigen Krieg, von ca. 1680 bis ca. 1830). Als Nebenfolge sind auch alle sonstigen, den vormaligen drei Speziallinien gehörenden Unterlagen in den Ysenburger Rentkammerarchiven nicht aus der fideikommissarischen Bindung entlassen.
Nach Beendigung der Monarchie endeten auch die wenigen Reste, die von den staatlichen Gebilden mit dem Namen „Standes-herrschaften“ den Ysenburg noch geblieben waren. Dazu gehörten auch Halten und Verwalten von deren Archiven. Da es sich um Staatlichkeit handelte, fiel die Rechtsnachfolge automatisch an die jetzt republikanischen Länder, die die entsprechenden Staatsflächen abdeckten. Alle diese betreffenden Unterlagen waren daher an diese Länder abzugeben (während die den Häusern zuzuordnenden Unterlagen - nach Auflösung der Fideikommisse – gesetzlich beschränktes Eigentum wurden). Dies hätte allerdings eine saubere Trennung der Unterlagen der Rentkammerarchive erfordert, je nachdem ob sie entweder den von den Ysenburg regierten Staaten oder den Ysenburgern selbst gehörten. Hierzu waren seinerzeit alle betroffenen Archivverwaltungen weder fähig noch motiviert. Auch machte es nicht unbedingt Sinn, organisch gewachsene Archive zu zerschlagen. Auf Initiative des Direktors des Darmstädter Staatsarchivs fiel man daher auf die praktische Lösung, die Archive insgesamt so wie sie waren auf Stiftungen zu übertragen und die Eigentumsverhältnisse ungeklärt zu lassen.
Auch bei der Auflösung des Gesamtfideikommisses des Hauses Isenburg sollte so verfahren werden. Bei der Gründung einer Stiftung für die Unterlagen der einen Hauptlinie (mit i) in Birstein gab es auch keine Schwierigkeiten. Bei der andern Hauptlinie (mit y) gab es aber die Besonderheit, dass deren drei noch verbliebene Speziallinien das bei der Aufspaltung der Hauptlinie in die drei Speziallinien schon bestehende Archiv nicht aufgeteilt, sondern unter dem absolut irreführenden Namen „Gesamtarchiv“ beisammen gelassen und gemeinsam weiter verwaltet hatten. Jeder stellt sich bei diesem Namen ohne weiteres vor, dass es sich um ein Archiv für die gesamten Unterlagen der Ysenburg handelt, in Wirklichkeit war es aber fast nur ein Archiv für die gesamten 1680 bereits vorhandenen Unterlagen, die nach einer ersten Aufteilung zwischen den beiden Hauptlinien vernünftigerweise nicht noch einmal geteilt werden sollten. Also ein Archiv für ältere Unterlagen. Für die Zukunft waren die drei (zunächst vier) Speziallinien aber absolut unabhängig voneinander und betrieben jede ihr eigenes Archiv für die Unterlagen, die nach der Aufspaltung entstanden. Es gab daher kein gemeinsames Archiv für alle Unterlagen der Ysenburg, wie der Name denken lässt, sondern deren vier (eines fast nur für die bei der Trennung bereits vorhandenen Unterlagen und dann drei für die bei jeder Teillinie neu hinzukommenden Unterlagen). Entsprechend gab es verschiedene Zuständigkeiten: beim Gesamtarchiv alle drei Speziallinien gemeinsam, bei den Rentkammerarchiven nur jeweils die betreffende Speziallinie. Da – wie sich den seinerzeitigen gedruckten Staatskalendern entnehmen lässt - jede der schließlich drei Teillinien ihre eigenen Behörden für völlig getrennte Verwaltung hatte und wie überall auch hier die Aktenflut im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts angeschwollen sein muss, muss der Umfang der drei neuen Archive erheblich sein.
Die Ysenburg haben dann als einzige das Kunststück fertiggebracht, bei der Auflösung der Fideikommisse drei von vier Archiven zu übergehen und dabei drei in ihnen verwahrte Staatsarchive zu unterschlagen. Zur Hilfe kam ihnen dabei, dass die federführende Darmstädter Archivverwaltung davon ausging, bei den Ysenburg lägen dieselben Verhältnisse vor wie bei den Erbach, bei denen es tatsächlich ein echtes Gesamtarchiv gab. Hinreichend genau hingesehen hat jedenfalls – bei allen Verdiensten um die standesherrlichen Archive - der seinerzeitige Archivdirektor Dieterich nicht, der auch bei seinen wissenschaftlichen Publikationen nicht so genau hinzusehen pflegte. So kamen die Ysenburg mit dem Bluff durch, bei dem „Gesamtarchiv“ der drei Speziallinien handele es sich um ein echtes Gesamtarchiv, das die Gesamtheit der Ysenburger Unterlagen verwahre. Und dieser Bluff konnte bis zum Konkurs des verbliebenen Ysenburger Gesamtvermögens in unserem Jahrhundert durchgehalten werden. Konsequent „verkauften“ die Verantwortlichen das Gesamtarchiv in Büdingen als d a s Archiv der Ysenburg, obwohl es in Wirklichkeit mit fast nur den älteren Akten lediglich einen Bruchteil enthielt und es noch drei andere Archive mit den Akten seit dem Dreißigjährigen Krieg gab. In zahlreichen Publikationen wurde stets der Eindruck erweckt, bei dem inzwischen auf eine Stiftung übertragenen Archiv handele es sich um das einzige der Ysenburg. Und auf Nachfragen wurde ausgewichen.
In gutem Glauben war da niemand. Es gab ja auch gute Gründe, die drei Rentkammerarchive zu verheimlichen und die in ihnen verwahrten Staatsarchive zu unterschlagen. Andernfalls hätten sie in die beiden jetzt eingerichteten Stiftungen einbezogen werden müssen. Und dies hätte die Bereitstellung hoher grundbuchlicher Sicherheiten und die mit Kosten verbundene Verpflichtung, die Unterlagen eines mehr als viermal so großen Archives der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, bedeutet. Um niemand auf die richtige Spur zu bringen, wurde daher die Öffentlichkeit konsequent von der Nutzung der Rentkammerarchive ausgeschlossen. Die inzwischen 96 jährige Gisela Spruck von Hof Leustadt hat dazu berichtet, die seinerzeitige Archivarin habe ihr gesagt, im Bandhaus in Büdingen (wo wohl die Masse der Rentkammerarchive verblieben war) lägen zwar Schätze, die sie aber niemand zugänglich machen dürfe. Der letzte Archivar, der selbst alle drei verschwiegene Rentkammerarchive nutzte und jedenfalls von den beiden in Meerholz und Wächtersbach bei Angaben über seine Kompetenz sprach, hat konsequent keine Unterlage aus ihnen zur Verfügung gestellt und – als das Thema schließlich durch den Unterzeichner zu 1 auf die Tagesordnung kam – eine regelrechte Desinformationskampagne betrieben.
4. (AKTUELLE RECHTSLAGE)
Die Rechtslage ist inzwischen:
Bei Einführung der Weimarer Verfassung war der gesamte Inhalt der drei Rentkammerarchive geschützt. Soweit sie den bis dahin immer noch bestehenden Ysenburger Staaten gehörten, waren sie unveräußerliches öffentliches Eigentum. Soweit sie den Ysenburger Fideikommissen gehörten, schützte sie das Fideikommissrecht, dem sie unterlagen.
Die Gesetze, die die Auflösung der Ysenburger Fideikommisse ermöglichten, bestimmten ausdrücklich, dass alle Archive auf Stiftungen zu übertragen waren. Die Auflösungsbehörde, die die Auflösung dann in Unkenntnis der Existenz der drei Rentkammerarchive vornahm, hatte keine sonstige Vollmacht für deren beide Teile.
Die Rentkammerarchive sind daher rechtlich noch da, wo sie bei Einführung der Weimarer Verfassung standen.
Ersessen werden konnte da – guter Glaube hin, guter Glaube her – ohnehin gar nichts. Soweit die Archive dem öffentlichen Recht unterlagen, gab es keine Ersitzung. Und solange die anderen Teile der Archive noch fideikommissarisch gebunden waren, auch nicht.
Ersitzung schloss außerdem bereits die Tatsache aus, dass die Archive unabhängig von der Auflösung der Fideikommisse durch Reichsgesetz für unveräußerlich erklärt worden waren (was in dem „Gutachten“ auch nicht steht).
Auch fällt nicht unter den Begriff Ersitzung, wenn lediglich Rechtsübergänge im Charakter identischen Besitzes eintreten.
Die Landesregierung ist jetzt dafür verantwortlich, dass entweder wie gesetzlich vorgesehen die drei Rentkammerarchive insgesamt Stiftungen zugeführt werden oder die in ihnen befindlichen Staatsarchive an das Land Hessen als Nachfolgestaat übergeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Hierauf haben die klagewilligen Mitglieder von Vereinen, die der Vereinigung angeschlossen sind, ein Recht. Welches wir hiermit nicht nur stellvertretend, sondern auch persönlich als an der Benutzung der Rentkammerarchive interessierte Geschichtsforscher einfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Vogel (1. Vorsitzender) | Alexander Fiolka (2. Vorsitzender)